Der Oberste Gerichtshof Spaniens hat den Artikel des Ausländergesetzes für ungültig erklärt, der als Grund für die Beendigung einer Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthalt außerhalb des Landes von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres vorsieht. Dieser Artikel schränkt das Grundrecht der Freizügigkeit ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien ein, was nur durch eine Verordnung mit Gesetzescharakter und nicht wie in diesem Fall durch eine gesetzliche Regelung erfolgen kann. So gab der Oberste Gerichtshof der Berufung einer iranischen Staatsbürgerin statt, deren vorübergehende Aufenthalts- und Vertragsarbeitserlaubnis in Spanien im Jahr 2019 aufgrund ihres mehr als sechsmonatigen Aufenthalts außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets für abgelaufen erklärt wurde. Die in Girona lebende Frau verließ Spanien im Juli 2018 und war nicht im Land, weil sie sich einer Operation in der Türkei unterzogen hatte und dann dort blieb und auf eine weitere Operation wartete. Eine frühere Berufung beim Obersten Gerichtshof Kataloniens wurde abgelehnt (allerdings mit einer „abweichenden Meinung“), doch nun wurde ihr auf einer höheren Ebene stattgegeben, was einen Präzedenzfall für ähnliche Verfahren in der Zukunft darstellt. Nun kann die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Spanien nur mit der Begründung verweigert werden, dass sich der sogenannte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bewohners geändert hat (familiäre Bindungen, ständiger Arbeitsplatz, Geschäfte, die eine persönliche Mitwirkung vor Ort erfordern usw.), aber nicht, weil er aus anderen Gründen längere Zeit abwesend war.

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