Wie Sie in Spanien ein Studentenvisum erhalten, das Verfahren, die Dokumente und die wichtigsten Punkte, haben wir im Artikel Studentenwohnsitz in Spanien: Wir beantragen gemäß den Regeln ausführlich beschrieben. Das Thema erforderte jedoch eine Fortsetzung, und jetzt kommen wir wieder darauf zurück und konzentrieren uns auf den Umzug nach Spanien mit einem Studentenvisum, d. h. zu arbeiten und die Möglichkeit, für einen dauerhaften Aufenthalt zu bleiben.

Mit einem Studentenvisum nach Spanien ziehen: Recht auf Arbeit

Beginnen wir mit der Arbeit. Ein Studentenvisum in Spanien berechtigt nicht automatisch zur Arbeit. Es spielt keine Rolle, wie es eingegangen ist – über das Konsulat oder direkt auf dem Territorium Spaniens. Der spanische Staat ist davon überzeugt, dass sich ein ausländischer Staatsbürger, sobald er sich dazu entschließt, seine Ausbildung in Spanien zu absolvieren oder fortzusetzen, ausschließlich dieser Tätigkeit widmen muss. Ein Studentenvisum berechtigt daher zum Aufenthalt in Spanien für die Dauer des Studiums, nicht jedoch zum Recht auf Arbeit. Wenn ein Student dennoch nicht leben oder etwas dazuverdienen möchte, muss er eine Reihe bürokratischer Verfahren durchlaufen. Gleichzeitig ist es wichtig zu bedenken, dass der Zweck der Erlangung einer Arbeitserlaubnis in keinem Fall der Wunsch sein kann, die eigene finanzielle Situation zu verbessern. Diese. In jedem Fall werden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei der Verlängerung eines Studentenvisums und der Bestätigung der Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Berufserfahrung sammeln, ein eigenes Projekt umsetzen, das erworbene theoretische Wissen in der Praxis anwenden – ja, und nur, wenn es nicht zu Lasten des Studiums geht; Arbeiten, um den Lebensunterhalt zu verdienen, ist es nicht. [dieser Ort] Ein Student kann eine Arbeitserlaubnis für sich selbst oder zur Anstellung erhalten. Betrachten wir beide Optionen.

Umzug nach Spanien mit einem Studentenvisum: Visum mit dem Recht auf Lohnarbeit (por cuenta ajena)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Berufstätigkeit muss mit dem Studium vereinbar sein; Es sollte den Bildungsprozess nicht beeinträchtigen, geschweige denn behindern.
  • Einkünfte aus einer Beschäftigung dürfen die für den Lebensunterhalt in Spanien erforderlichen wirtschaftlichen Mittel nicht ersetzen oder ergänzen. Es wird in keinem Fall bei der Verlängerung Ihres Studentenvisums berücksichtigt.
  • Ein ausländischer Student muss über das erforderliche Maß an theoretischer Ausbildung und beruflichen Fähigkeiten verfügen, um die von ihm gewählte Arbeit ausführen zu können.
  • Der Arbeitgeber muss bei der Sozialversicherung angemeldet sein und keine Steuer- und Sozialabgabenschulden haben.
  • Der Arbeitgeber muss über ausreichende wirtschaftliche, materielle und persönliche Ressourcen verfügen, um sein Vorhaben umzusetzen und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem eingestellten Arbeitnehmer zu erfüllen.
  • Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einzelperson, d.h. Als Einzelunternehmer muss nachgewiesen werden, dass ihm nach Auszahlung des Gehalts an den Arbeitnehmer ein Betrag zur Verfügung steht, der nicht geringer sein darf als: 100 % des IPREM pro Monat in Abwesenheit von Angehörigen (im Jahr 2020 beträgt IPREM 537,84 €). pro Monat); 200 % IPREM pro Monat, wenn die Familie des Arbeitgebers aus zwei Personen besteht;
  • Besteht die Familie des Arbeitgebers aus drei oder mehr Personen, müssen für jedes weitere Familienmitglied 50 % des IPREM hinzugerechnet werden.
  • Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform und muss eine Teilzeitbeschäftigung vorsehen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung darf die Gültigkeitsdauer drei Monate nicht überschreiten und in keinem Fall mit der Studienzeit zusammenfallen (es handelt sich beispielsweise um Ferien). Die Vertragsbedingungen müssen der geltenden Gesetzgebung entsprechen.

Erforderliche Unterlagen (in der Regel sind ein Original und eine Kopie erforderlich):

  • Antragsformular EX-12, vom Arbeitgeber ausgefüllt und in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet.

Unterlagen des studentischen Mitarbeiters:

  • Original und Kopien aller Seiten eines gültigen Reisepasses.
  • Ein Dokument, das die erforderliche Berufsqualifikation bestätigt.
  • Ein Dokument, das die Fähigkeit zur Vereinbarkeit von Beruf und Studium bestätigt.

Dokumente des Arbeitgebers: Dokumente, die ihn identifizieren:

  • Für Unternehmer – eine Kopie des DNI oder NIE oder Zustimmung zur Datenüberprüfung durch den Migrationsdienst.
  • Im Falle einer juristischen Person (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft usw.):
  • Eine Kopie der Steueridentifikationsnummer und der im Handelsregister eingetragenen gesetzlichen Dokumente;
  • Eine Kopie des Dokuments, das der Person, die den Antrag unterzeichnet hat, das Recht gibt, die Interessen des Unternehmens zu vertreten;
  • Eine Kopie des DNI oder NIE der Person, die den Antrag unterzeichnet hat, oder Zustimmung zu einer Datenprüfung durch den Migrationsdienst.
  • Unterzeichneter Arbeitsvertrag.
  • Ein Dokument, das die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens bestätigt (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer , Einkommensteuererklärungen sowie eine Erklärung über die Sozialbeiträge des Unternehmens (Informe de la vida laboral de la empresa) für die letzten drei Jahre).

Das Dokumentenpaket wird vom Arbeitgeber persönlich oder über seinen offiziellen Vertreter bei der Zweigstelle des spanischen Migrationsdienstes (Extranjería) der Provinz eingereicht, in deren Hoheitsgebiet der ausländische Student arbeiten wird. Dem Antrag müssen Quittungen über die Zahlung der Gebühr, Formular 790-062, mit dem Vermerk in Feld 7 „Autorizaciones iniciales para trabajar a titulares de autorización de estancia por estudios, prácticas no laborales o servicios de voluntariado“ beigefügt werden. Die Gebühr wird vom Arbeitgeber gezahlt, und zwar nur, wenn eine Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger beantragt wird. Die maximale Bearbeitungsfrist für einen Antrag beträgt 3 Monate. Der Countdown beginnt am Tag nach der Annahme des Antrags zur Prüfung. Geht nach Ablauf der genannten Dreimonatsfrist keine Mitteilung beim Arbeitgeber ein, gilt die Arbeitserlaubnis des Studierenden als verweigert. Bei positivem Bescheid entspricht die Dauer der Arbeitserlaubnis der Dauer des Arbeitsvertrages, überschreitet jedoch nicht die Gültigkeitsdauer des Studentenvisums.

Umzug nach Spanien mit einem Studentenvisum: Visum mit dem Recht, selbstständig zu arbeiten (por cuenta propia)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Berufstätigkeit muss mit dem Studium vereinbar sein; Es sollte den Bildungsprozess nicht beeinträchtigen, geschweige denn behindern.
  • Einkünfte aus einer Beschäftigung dürfen die für den Lebensunterhalt in Spanien erforderlichen wirtschaftlichen Mittel nicht ersetzen oder ergänzen. Es wird in keinem Fall bei der Verlängerung Ihres Studentenvisums berücksichtigt.
  • Die Tätigkeit muss in Teilzeit erfolgen. Eine Vollzeitbeschäftigung ist zulässig, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, der nicht mit der Studienzeit zusammenfällt.
  • Die Normen der geltenden spanischen Gesetzgebung bezüglich der Eröffnung und Durchführung der gewählten Wirtschaftstätigkeit sind zu beachten.
  • Ein ausländischer Student muss über die erforderliche theoretische Ausbildung sowie über die für die Ausübung der Arbeit erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügen und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, auch Mitglied eines Fachgremiums sein.
  • Es sind Mittel erforderlich, um ein Geschäftsvorhaben umzusetzen und ggf. Arbeitsplätze zu schaffen sowie arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen (unter Berücksichtigung aller Kosten und Ausgaben).

Erforderliche Unterlagen (in der Regel sind ein Original und eine Kopie erforderlich):

  • Antragsformular EX-12, vom Studenten persönlich ausgefüllt und in zweifacher Ausfertigung unterschrieben.
  • Original und Kopien aller Seiten eines gültigen Reisepasses.
  • Ein Dokument, das die erforderliche Berufsqualifikation bestätigt.
  • Ein Dokument, das die Vereinbarkeit von Beruf und Studium bestätigt. Ein Dokument, das die Mitgliedschaft in einem Fachgremium bestätigt.
  • Gegebenenfalls ein Dokument, das den Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis (Licencia de apertura) bestätigt.
  • Finanzdokumente, die die Verfügbarkeit von Eigenkapital oder Fremdmitteln bestätigen, die für die Erstinvestition in das Projekt erforderlich sind.
  • Ein Geschäftsprojekt, das die Art der Aktivität, die Entwicklungsstrategie, die Höhe der Anfangsinvestition, die erwartete Rentabilität und die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze angibt.

Das Dokumentenpaket wird vom Studenten bei der Abteilung des spanischen Migrationsdienstes (Extranjería) der Provinz eingereicht, in deren Hoheitsgebiet die Arbeit durchgeführt werden soll. Dem Antrag müssen Quittungen über die Zahlung der Gebühr, Formular 790-062, mit dem Vermerk in Feld 7 „Autorizaciones iniciales para trabajar a titulares de autorización de estancia por estudios, prácticas no laborales o servicios de voluntariado“ beigefügt werden. Die Gebühr wird nur gezahlt, wenn eine Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger beantragt wird. Die maximale Bearbeitungsfrist für einen Antrag beträgt 3 Monate; Der Countdown beginnt am Tag nach der Annahme des Antrags zur Prüfung. Erhält der Student nach Ablauf der angegebenen Frist keine Benachrichtigung, gilt die Arbeitserlaubnis als verweigert. Im Falle einer positiven Entscheidung stimmt die Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis mit der Durchführungsdauer des Projekts überein und überschreitet in keinem Fall die Gültigkeitsdauer des Studentenvisums.

Umzug nach Spanien mit einem Studentenvisum: Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschluss

Im September 2018 wurde die Liste der spanischen Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitel ) erweitert. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums erhielten ausländische Studierende (bzw. Absolventen) das Recht auf einen Studentenwohnsitz (für die Dauer von 12 Monaten), um einen Arbeitsplatz zu finden oder ein Geschäftsprojekt umzusetzen. Dieses Wohnheim richtet sich in erster Linie an Hochschulabsolventen oder junge Berufstätige, die ihr Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen haben. Die wesentlichen Anforderungen an den Bewerber sind:

  • Der Aufenthaltsantrag muss innerhalb von 60 Tagen vor Ablauf des Visums oder innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf eingereicht werden.
  • Verfügbarkeit eines Diploms oder Zertifikats, das die erworbene Ausbildung und Qualifikation bestätigt. Es ist sehr wichtig, dass ein Hochschul-, Master- oder Doktorandenabsolvent über einen Abschluss verfügt, der der Stufe 6, 7 oder 8 des Europäischen Referenzrahmens entspricht. Wenn das erworbene Diplom ein Pflichtpraktikum erfordert, ist es erforderlich, dieser Anforderung durch eine Verlängerung des Studentenvisums nachzukommen und erst dann einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche zu beantragen.
  • Verfügbarkeit ausreichender wirtschaftlicher Ressourcen.
  • Sie verfügen über eine Krankenversicherung, die in ganz Spanien umfassenden Versicherungsschutz bietet.

Ein Student kann eine Änderung seines Aufenthaltsvisums selbst über die Migrationsabteilung oder einen Anwalt beantragen. Die Einreichung der Unterlagen erfolgt elektronisch. Der Aufenthalt kann nicht verlängert werden. Wenn der ehemalige Student innerhalb des angegebenen Jahres einen Arbeitgeber findet, der bereit ist, ihn einzustellen, kann er eine Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Arbeit beantragen (vorbehaltlich der geltenden Anforderungen und Bedingungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer selbst). . . Wenn keine Stelle gefunden wurde, können Sie erneut ein Studentenvisum beantragen (vorausgesetzt, Sie setzen Ihr Studium an einem der akkreditierten Studienzentren in Spanien fort). Die Phase der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche kann entfallen, wenn der Student vor dem Abschluss einen Arbeitgeber findet. In diesem Fall wird unmittelbar nach Abschluss des Studiums ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis gestellt.

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