Fristen der Kampagne und Online-Abgabe

Die jährliche Kampagne zur Zahlung der Einkommensteuer und der Grundsteuer für 2025 startet am 8. April, wenn die Frist zur Online-Abgabe der Steuererklärungen eröffnet wird. Die Kampagne beginnt unmittelbar nach Ostern und läuft bis zum 30. Juni 2026. In diesem Zeitraum können Steuerpflichtige ihre Verpflichtungen über spezielle telematische Kanäle erfüllen.

Zugang zum Entwurf und zu Steuerdaten

Ab dem 8. April können Steuerpflichtige über den Dienst zur Bearbeitung des Entwurfs/der Erklärung, der auf der elektronischen Website der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde (AEAT) verfügbar ist, auf den Entwurf und ihre Einkommens-Steuerdaten zugreifen. Um diese Informationen einzusehen, ist eine Identifizierung auf der Website der Steuerbehörde erforderlich – mithilfe von:

  • Cl@ve Móvil,
  • elektronischem Personalausweis
  • oder der Nummer der vorherigen Erklärung.

Falls diese Nummer nicht vorliegt, kann sie online durch Eingabe der Ausweisnummer einfach abgerufen werden. Der Entwurf ermöglicht nicht nur die Einsicht in die Steuerdaten, sondern auch die Prüfung, ob die Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung oder zu einer Zahlung führt, anhand einer Ergebnis-Vorschau vor der endgültigen Abgabe.

Hilfe per Telefon und in den Ämtern

  • Vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2026 kann die Steuerbehörde die Erklärung des Steuerpflichtigen telefonisch vorbereiten (Terminvereinbarung vom 29. April bis zum 27. Juni).
  • Vom 1. bis zum 30. Juni 2025 kann sie Steuererklärungen persönlich in ihren Büros erstellen (Terminvereinbarung vom 29. Mai bis zum 27. Juni).

Es ist jedoch zu beachten, dass die Frist für die Abgabe von Erklärungen mit einem zu zahlenden Ergebnis am 25. Juni endet.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist

Zur Abgabe verpflichtet sind:

  • Personen mit Arbeitseinkommen von mehr als 22 000 Euro von einem Zahler oder 15 876 Euro von zwei oder mehr Zahlern;
  • alle natürlichen Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt des Steuerzeitraums als Selbständige im besonderen Sozialversicherungsregime registriert waren;
  • Empfänger des Mindesteinkommens (Ingreso Mínimo Vital) sowie deren Familienangehörige.

Andererseits werden Empfänger von Arbeitslosenleistungen letztlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein, sofern der Kongress der Abgeordneten wie geplant das Königliche Gesetzesdekret zur Neubewertung der Renten ratifiziert, das diese Maßnahme ebenfalls enthält.

SMI, Reform und Berechnung des Abzugs

Im Rahmen der Einkommensteuerkampagne in diesem Jahr wird der Mindestlohn (SMI) von der Einkommensteuer befreit. In diesem Zusammenhang wird SMI-Empfängern empfohlen, für dieses und das nächste Jahr eine Steuererklärung abzugeben, wenn von ihrem Lohn Einkommensteuer (IRPF) einbehalten wird, da sie in manchen Fällen Anspruch auf eine Rückerstattung dieser Beträge haben.

Im Jahr 2025 hat das Finanzministerium eine Steuerreform beschlossen, die Personen mit SMI von der Besteuerung befreit. Sie sieht zudem gestaffelte Abzüge für diejenigen vor, die weniger als 18 276 Euro pro Jahr verdienen, um den sogenannten „Sprungeffekt“ zu vermeiden und damit Bürger, die etwas mehr als den SMI erhalten, nicht durch eine Steuererhöhung benachteiligt werden.

Der Einkommensteuerabzug beträgt 340 Euro pro Jahr, wenn die Einkünfte unter dem Mindestlohn 2025 (16 576 Euro) liegen, und sinkt schrittweise, je näher das Einkommen an 18 276 Euro heranreicht. Für diejenigen, deren Arbeitseinkommen den SMI übersteigt, aber unter 18 276 Euro pro Jahr liegt, wird von diesen 340 Euro das Ergebnis abgezogen, das sich aus 0,2 mal der Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen und 16 576 Euro ergibt: Abzug = 340 Euro – 0,2 x (Einkommen – 16 576 Euro).

Wenn ein Steuerpflichtiger beispielsweise 17 200 Euro pro Jahr verdient, beträgt die Differenz zum SMI 624 Euro. Multipliziert man diesen Betrag mit 0,2 (634 Euro x 0,2 = 124,8 Euro) und zieht ihn von 340 Euro ab, ergibt sich ein Abzug in Höhe von 215,2 Euro in der Einkommensteuererklärung.

Wichtigste Abzüge

Zu den bedeutendsten Abzügen zählen:

  • wohnungsbezogene Kosten (Miete oder Kauf in bestimmten Fällen, energetische Sanierung oder ländliches Wohnen);
  • Beiträge zu Rentenplänen;
  • Kauf von Elektrofahrzeugen;
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen;
  • Verrechnung von Verlusten aus Finanzprodukten;
  • sowie familiäre Umstände – wie Mutterschaft, Behinderung, Kinderreichtum.

Darüber hinaus gibt es in jeder autonomen Gemeinschaft spezifische Abzüge, daher ist es bei der Abgabe sinnvoll, sich sowohl mit den staatlichen als auch mit den regionalen Vorschriften vertraut zu machen.

Zahlungsmethoden

Was die Zahlungsmethoden betrifft, kann die Zahlung erfolgen über:

  • Lastschrift,
  • Kontobelastung,
  • vollständige Referenznummer (NRC),
  • Kredit- oder Debitkarte
  • und Sofortüberweisungen über sichere E-Commerce-Plattformen (z. B. Bizum).

Die Zahlung kann auch mittels eines Zahlungsdokuments erfolgen, das ausgedruckt und innerhalb der festgelegten Frist bei einer kooperierenden Institution vorgelegt werden muss.

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